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Bewertung
Nach dem Maßgeblichkeitsgrundgesetz (§5 Abs. 1 EstG) greift in der Steuerbilanz grundsätzlich die handelsrechtliche Bewertung durch. Soweit aber die steuerrechtlichen Vorschriften zur Bewertung etwas Besonderes bestimmen, sind sie beim steuerlichen Jahresabschluss zu befolgen (§5 Abs. 6 EstG).
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