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Bilanzänderung
Wer seine bereits beim Finanzamt eingereichte Bilanz ändern möchte, weil sich bestimmte Wahlrechte im Nachhinein steuerlich günstiger auswirken, muss völlig neue Spielregeln beachten. Die Gesetzesänderungen der letzten Jahre gleichen nämlich einer Achterbahnfahrt.
Eine Bilanzänderung liegt vor, wenn eine bereits beim Finanzamt eingereichte Bilanz in der Weise geändert werden soll, dass ein bisher richtiger Bilanzsatz durch einen anderen ebenfalls richtigen Bilinazsatz ersetzt wird. Es wird also nachträglich ein Wahlrecht ausgeübt. Der entscheidende Unterschied zur Bilanzberichtigung besteht darin, dass weder ein Bewertungs- noch ein Bilanzierungsfehler vorliegen darf (§4 Abs.2 Satz 2 EStG).
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