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Bilanzgliederung
Bilanzen sind nach bestimmten Ordnungskriterien zu gliedern. Für Kapitalgesellschaften ist ein Gliederungsschema gesetzlich vorgeschrieben. Für Einzelunternehmen und Personengesellschaften richtet sich die Bilanzgliederung nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung. Für Kapitalgesellschaften wird die Bilanzgliederung in § 266 HGB vorgegeben.
Nach dem Grundsatz der Klarheit müssen die einzelnen Bilanzposten ihrer Art nach eindeutig bezeichnet und so geordnet werden, dass der Abschluss verständlich ist. Dabei darf Nichtzusammengehöriges nicht in einen Posten zusammengefasst werden.
Die Posten sind also eindeutig, d . h. ihrem Inhalt gemäß, zu bezeichnen. Die Bilanz ist so tief zu gliedern, dass nach Herkunft und Art unterschiedliche Bilanzgegenstände getrennt ausgewiesen werden.
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